NEU Gebäudeenergiegesetz (GEG) 

löst die Energieeinsparverordnung ab

Termin für eine Beratung vereinbaren



Seit dem 1. Mai 2014 müssen einige Werte und Informationen über den Energieausweis angegeben werden.  

Dies sind im Einzelnen: 

  1.  Die Art des Energieausweises: Handelt es sich um einen Energiebedarfs- oder einen Energieverbrauchsausweis?
  2. Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude.
  3. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. 
  4. Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr.
  5. Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (falls der Ausweis nach dem 1. Mail 2014 ausgestellt wurde - Klassen A+ bis H, ähnlich wie bisher z.B. beim Kühlschrank).

Bei Verkauf oder Vermietung muss ein gültiger Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden, sonst drohen Strafen. 

Es gibt allerdings auch Ausnahmen. - Wir informieren Sie gerne im Detail.

Wir vermitteln unseren Verkäufern gerne unverbindlich einen kompetenten Kontakt zur Erstellung eines Energieausweises. 

Energieausweis für den Verkauf


Seit dem 1. November 2020 gibt es das GEG - Gebäudeenergiegesetz. 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Energieberatung gemäß GEG verpflichtend. So muss laut Paragraf 48 der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen, bei Änderungen am Gebäude gemäß Satz 1 vor der Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater führen.

Gemäß Paragraf 80, der sich mit der Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen beschäftigt, soll der Verkäufer beziehungsweise Immobilienmakler beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater anbieten.  

Einziger Hacken: der Energieberater soll dies "kostenlos" tun.


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