Immobilien - Wissen und News  

So verschieden die Immobilien sind, so viele Gesetze, Regeln und Begriffe existieren rund um dieses Thema, der Vermittlung von Immobilien. 

Einiges wichtiges dazu haben wir hier für Sie zusammengefasst:

WISSENSWERTES RUND UM DIE IMMOBILIE und NEWS

neues Maklerrecht - Provision

neues Maklerrecht - Provision

NEUES MAKLERRECHT.- ab 23.12.2020 gültig Verteilung der Maklerprovision wird neu geregelt

Details in Stichpunkten - gilt nur bei EFH (einschließlich solchen mit untergeordneter ELW), oder ETWs = zur Entlastung privater Käufer bei Wohnimmobilien - es kann nur noch mit geteilter Provision (zu gleichen Anteilen für Verkäufer und Käufer) oder reiner Verkäuferprovision gearbeitet werden - der Maklervertrag bedarf der Textform - gilt nicht für MFH, Bauplätze, Gewerbeimmobilien

nachzulesen im BGB - Änderungen Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser § 656a BGB Textform Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt. § 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch

Wenn Sie Fragen haben ... ... wir erklären Ihnen gerne den neuen Sachverhalt!

Energieausweis

Energieausweis

ENERGIEAUSWEIS Dieser ist gesetzlich vorgeschrieben. Ab 1. Mai 2014 müssen in Zukunft einige Werte aus und Informationen über den Energieausweis angegeben werden. Dies sind im Einzelnen: Die Art des Energieausweises: Handelt es sich um einen Energiebedarfs- oder einen Energieverbrauchsausweis? Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr. Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse(falls der Ausweis nach dem 1. Mail 2014 ausgestellt wurde - Klassen A+ bis H, ähnlich wie bisher z.B. beim Kühlschrank). Wir vermitteln unseren Verkäufern gerne unverbindlich einen kompetenten Kontakt zur Erstellung eines Energieausweises. Oder nutzen Sie einfach unseren Gutschein: >>> Bei Auftragserteilung zum Verkauf übernehmen wir die Kosten eines Verbrauchsausweises

Es gibt auch Ausnahmen: Ausnahmen bilden Objekte, die unter Denkmalschutz oder unter Ensembleschutz stehen - hier ist kein Engergieausweis vorgeschrieben.

Fragen zum Energieausweis? ... diese beantworten wir Ihnen gerne!

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

WIDERRUFSBELEHRUNG gesetzlich vorgeschrieben NEU für Sie als Kunde, die Widerrufsbelehrung allgemein erklärt: Die neue Regelung bezüglich des Widerrufsrechts geht auf ein europäisches Verbraucherschutzgesetz zurück und gilt für alle Immobilienmakler. Der Makler hat auf den vorgeschriebenen Wortlaut keinen Einfluss. Möchte der Makler ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung(z.B. in Form einer Unterschrift) bevor er tätig wird, gehen Kunden damit keine gesonderte Vereinbarung ein. Der Makler hält sich hiermit nur an die gesetzlichen Vorgaben, er ist dazu verpflichtet. Dies gilt schon seit 2014. Bereits mit Ihrer Anfrage beim Makler, wenn Sie sich also erst einmal unverbindlich informieren wollen und die Leistungen des Maklers in Anspruch nehmen(Informationen, Exposé, Besichtigung usw.) kommt nach der Rechtsprechung schon ein Maklervertrag automatisch zustande. Besichtigungen etc., werden - wie bisher - nicht extra in Rechnung gestellt Haben Sie als Verbraucher nach der Besichtigung kein Interesse an dem Objekt, müssen Sie nichts unternehmen, also auch nicht widerrufen. Eine Provision muß - wie bisher - nur dann gezahlt werden, wenn es zum Abschluß eines Kaufvertrages kommt. Der Makler muß Ihnen das Widerrufsformular in Textform zur Verfügung stellen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Kunde eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Viele Kunden reagieren irritiert auf die neue Widerrufsbelehrung, alles erscheint erst einmal kompliziert. Die Erfahrung zeigt, dass manche das Widerrufsformular erhalten und bestätigen sollen, sich nicht mehr beim Makler melden. Zu Unrecht, da dem Kunden nur zusätzliche Rechte eingeräumt und nicht genommen werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

Kaufnebenkosten

Kaufnebenkosten

KAUFNEBENKOSTEN Zu den Kaufnebenkosten, den sog. Grunderwerbsnebenkosten zählen neben der Maklerprovision, noch die Grunderwerbsteuer, die bei uns in Bayern bei 3,5 % liegt (wird nicht auf mitverkauftes Zubehör berechnet) und die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, Kosten für die Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch - letztere werden mit ca. 1,5 % berechnet aus dem Kaufpreis veranschlagt >>> Kosten, die für die Bestellung von Grundpfandrechten entstehen, zählen hingegen zu den Kosten der Kaufpreisfinanzierung.

Grundbuch

Grundbuch

GRUNDBUCH Was steht eigentlich im Grundbuch? Das Grundbuch wird im Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Es besteht aus mehren Seiten, wie nachfolgend beschrieben ...

Bestandsverzeichnis Im Bestandsverzeichnis sind die Flur-Nummer, die Anschrift und die Wirtschaftsart (z.B. Gebäude- und Freifläche) und die Grundstücksgröße ersichtlich.

Erste Abteilung Hier ist der Eigentümer eingetragen. Wenn der eingetragene Eigentümer stirbt, sollte eine Grundbuchberichtigung beantragt werden, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Zweite Abteilung Hier wird Ihre Auflassungsvormerkung eingetragen, siehe auch unter Auflassungsvormerkung. Es können auch Wegerechte oder Miteigentumsanteile an einem anderen Grundstück eingetragen sein (wenn es beispielsweise eine gemeinschaftlich genutzte Zufahrt gibt). Weiter kann man auch Lasten, also Grunddienstbarkeiten, wie, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, wie Nießbrauch, Reallasten und Erbbaurecht hier finden. Umlegungs- oder Sanierungsvermerke können ebenfalls eingetragen sein. Aber auch positive Rechte wie ein Holzrecht werden hier vermerkt. Vorkaufsrechte z.B. für den Nachbarn oder den Vorbesitzer, den Miteigentümer etc. kann es geben uvm. ...

Dritte Abteilung Diese Abteilung dient zur Eintragung von sogenannten Grundpfandrechten. Das sind meist Grundschulden mit oder ohne Brief oder Hypotheken.

weiteres ... Es gibt auch noch ein Erbbaugrundbuch, ein Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch bei Eigentumswohnungen und das Wohnungserbbaugrundbuch und einiges mehr ...

Sollten Sie Fragen oder Sorgen haben ... so stehen wir Ihnen gerne mit unserem Wissen zur Verfügung!

Kaufvertrag

Kaufvertrag

KAUFVERTRAG Immobiliengeschäfte bedürfen der notariellen Beurkundung. Ist man sich handelseinig, wird der Kaufvertrag vorbereitet. Hier werden Regelungen getroffen zum Kaufpreis, zur Fälligkeit, was ist mitverkauft, Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung, Räumung und Übergabe, Unterwerfung der Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung des Kaufpreises (steht in jedem Kaufvertrag), Auflassungsvormerkung, Besitzübergang, Zusicherung von Eigenschaften, Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung und Lastenfreistellung (soweit möglich), Mängel, Wohnungsbindung, Versicherungen, Erschließungskosten, Grundsteuer, Energieausweis, gesetzliche Vorkaufsrechte, Kostenverteilung Erwerbsnebenkosten, Mitwirkung des Verkäufers bei einer etwa erforderlichen Grundpfandrechtsbestellung, etwaige Rücktrittsvorbehalte, Provisionsklausel uvm.

Fragen Sie uns! Wir kennen die Immobilie und finden eine Lösung, die für beide Seiten passt! Ein guter Vertrag berücksichtigt sowohl die Interessen des Verkäufers als auch die des Käufers ... - der Notar ist nicht vor Ort und sieht das Objekt nicht persönlich. Schnell ist ein Detail vergessen, wenn Sie als Laie etwas beim Notar in Auftrag geben, spätere Änderungen an einem unterschriebenen Vertrag kosten erneut. Fehler können weitreichende Konsequenzen haben. Das muss nicht sein. Wir helfen Ihnen gerne weiter mit unserer langjährigen Erfahrung.

Eigentumswohnung

Eigentumswohnung

EIGENTUMSWOHNUNG Aufteilung in WEG Wohnungseigentum ist das Sondereigentum, also das alleinige Eigentum an einer Wohnung. Deshalb der Begriff ETW = Eigentumswohnung. Weiter ist ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum dazu gehörend. Einen Miteigentumsanteil hat man am Grundstück.

Teilungserklärung Aus der Teilungserklärung geht hervor, wie das Wohungseigentum genutzt werden darf, meist nur für Wohnzwecke. Rechte, Pflichten usw. der jeweiligen Eigentümer sind hierin geregelt. Das Sondereigentum wird beschrieben genauso wie das Teileigentum an einem Kellerraum usw.. Die jeweiligen Wohnungsgrundbücher entstehen aus der Teilungserklärung. Sollte nachträglich etwas an der Teilungserklärung geändert werden, so ist dies nur gemeinsam mit allen anderen Eigentümern möglich. In der Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, welche Grund- und Gebrauchsregeln für die Wohnanlage gelten sollen für das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnung- und Teileigentümer untereinander. Eine Hausordnung kann auch in der Teilungserklärung vorhanden sein. Auch Sondernutzungsrechte für Stellplätze z.B. werden hier beschrieben. Ebenso kann die Verteilung der Betriebs- und Nebenkosten hierin enthalten sein.

Aufteilungsplan Hier ist ersichtlich, was zum Wohnungseigentum genau zählt. Alle Räume, Kellerabteile, Stellplätze etc., die zur betreffenden Wohneinheit gehören, sind mit derselben Nummer gekennzeichnet.

Wir kümmern uns um die Unterlagen! Seien Sie unbesorgt als Verkäufer und auch als Käufer, denn wir kümmern uns um die entsprechenden Unterlagen und erklären Ihnen den jeweiligen Sachverhalt gerne.

Erfolgsprinzip beim Makler?

Erfolgsprinzip beim Makler?

MAKLERPROVISION Erfolgsprinzip beim Makler? Ein Provisionsanspruch entsteht in der Regel nur dann zu Gunsten des Maklers, wenn ein notarieller Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist.

Grundsteuer

Grundsteuer

GRUNDSTEUER Definition der Grundsteuer: Dies ist eine dauernde Abgabe auf Grundbesitz an die Stadt oder Gemeinde. Aufgrund des Einheitswertes wird mutlipliziert mit der Grundsteuer-Messzahl. Die Gemeinde bestimmt den Hebesatz und daraus ergibt sich der Hundertsatz der Abgabe. Diese wird vierteljährlich (zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11.) oder jährlich erhoben. Die Gemeinde schreibt immer denjenigen an, der am 1.1. des jeweiligen Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Beim Notar wird meist vereinbart, dass der Käufer die Grundsteuer auf dem auf die Kaufpreiszahlung folgenden Fälligkeitstermin übernimmt oder auch mit Besitz, Nutzen und Lastenübergang.

  • Was macht ein Immobilienmakler?

"Ein Immobilienmakler ist ein Gewerbetreibender, der eine Gelegenheit für einen Kaufvertrag oder Mietvertrag für Immobilien nachweist oder eine solche Gelegenheit vermittelt und somit als Makler zwischen Eigentümer und Interessenten tätig wird. Kommt durch seine Tätigkeit ein Vertrag zustande, so erhält er eine Provision (auch „Courtage“ genannt), deren Höhe üblicherweise nach dem Kaufpreis bzw. Mietpreis festgelegt wird."  Quelle: Wikipedia

  • Muss ein Kaufvertrag beim Notar geschlossen werden? - JA!

"Wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung und der komplizierteren Rechtsfragen und Rechtsverhältnisse sind bei Grundstücken durch Gesetz und Rechtsprechung vielfältige Käuferschutzmechanismen vorhanden, so dass ein Grundstückskaufvertrag nicht formfrei wie die meisten Kaufverträge des Alltags geschlossen werden kann. Vielmehr ist die Mitwirkung eines Notars zwingend und unabhängig davon erforderlich, ob es sich bei den Vertragsparteien um versierte Kaufleute oder Verbraucher handelt.

Der Notar prüft im Vorfeld vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags beispielsweise die Eigentumsverhältnisse und den Bestand des Grundbesitzes durch Grundbucheinsicht (Grundeigentumsverhältnisse, Lage, Größe), ob grundbuchliche Lasten bestehen (etwa Grundschulden oder Dienstbarkeiten) und ob diese vom Käufer zu übernehmen sind. Diese Informationen dienen dem Notar als Grundlage für die Erstellung des Grundstückskaufvertrags, weil dieser diese tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufgreifen muss." Quelle Wikipedia


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